Stationäre Reha- oder Vorsorgekur (§ 111 Sozialgesetzbuch V) für gesetzlich Krankenversicherte:
Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und den Arzt.
Sowie die Kuranwendungen, Krankengymnastik, autogenes Training und die Kurtaxe.
Die Einweisung zur Rehabilitation sollte die konkrete Erkrankung, den Verlauf und die Schwere beschreiben und begründen, warum eine ambulante Behandlung nicht mehr ausreicht und eine stationäre Behandlung notwendig ist. Es könnten Ausführungen, wie z.B. „schwere Verlaufsformen, ambulant nicht verbesserbar, trotz ambulanter Behandlung Verschlechterung, alle ambulanten Möglichkeiten ausgeschöpft, massive Beschwerden“ etc. gemacht werden.
Gehen Sie zu Ihrem Hausarzt. Er wird mit Ihnen einen Kurantrag ausfüllen. Dort geben Sie unser Haus als gewünschtes Sanatorium an. Außerdem können Sie den Zeitraum für die Kur festlegen. Diesen Kurantrag schicken Sie Ihrer Krankenkasse zu. Kümmern Sie sich in Absprache mit Ihrer Krankenkasse rechtzeitig um einen Termin beim medizinischen Dienst. Dieser stellt durch eine Untersuchung fest, ob die Kur medizinisch notwendig ist. Wenn das der Fall ist, wird Ihre Kur problemlos genehmigt.
Falls Ihre Kasse eine stationäre Kur nicht genehmigt hat:
Sie haben die Möglichkeit, eine ambulante/offene Badekur zu beantragen.
Die Beantragungsformalitäten gleichen denen für eine stationäre Kurmaßnahme.
Eine ambulante Badekur ohne Zuschuss für die Unterkunft wird Ihnen häufig gewährt.
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